Referentenentwurf zum EEG liegt vor: Den Entwurf gibt es aktuell hier .
Wortwörtliche Auszüge:
„Ferner soll die Nutzung der Windenergie auf See kontinuierlich ausgebaut werden, um die Kostensenkungspotentiale dieser Technologie durch Lern- und Skaleneffekte zu heben. Das Ziel bei der Windenergie auf See ist es, bis 2020 eine Leistung von 6,5 GW und bis 2030 von 15 GW zu installieren. Dies trägt einerseits der gegenwärtigen Situation verzögerter Projektrealisierungen Rechnung, soll aber auf der anderen Seite der Offshore-Branche eine verlässliche Ausbauperspektive bieten.“
„Nach Nummer 6 Buchstabe a wird die Degression für die Anfangsvergütung für Strom aus Windenergieanlagen auf See nach § 31 Absatz 2 auf 0,5 Cent pro Jahr ab 2018 festgesetzt. Nach Nummer 6 Buchstabe b beträgt die Degression für die erhöhte Anfangsvergütung bei Wahl des sogenannten Stauchungsmodells nach § 31 Absatz 3 ab 2018 1 Cent/kWh pro Jahr. Dieser Betrag spiegelt die erwarteten Kostensenkungen bei Windenergieanlagen auf See aufgrund von Technologieentwicklungen und weiteren Effizienzgewinnen wider. Gleichzeitig wird das optionale Stauchungsmodell nach § 31 Absatz 3 über den 31. Dezember 2017 hinaus bis zum 31. Dezember 2019 verlängert (anders als bislang in § 31 Absatz 3 EEG 2012 vorgesehen). Dadurch sollen anstehende Investitionen in Windenergieanlagen auf See angesichts der langen Vorlaufzeiten und teilweise erwarteter Verzögerungen beim Netzanschluss gesichert werden. Damit das Basismodell nach § 31 Absatz 2 gegenüber dem Stauchungsmodell nach § 31 Absatz 3 wirtschaftlich attraktiv bleibt, fällt die Degression im Basismodell nach Nummer 6 Buchstabe a geringer aus.“